UN-Kinderrechtskonvention (KRK)
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) ist ein rechtsverbindliches Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Fast alle UN Mitgliedsstaaten (außer USA und Somalia!!)) haben die Kinderrechtskonvention ratifiziert. In Deutschland trat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes am 5. April 1992 in Kraft. Allerdings hatte Deutschland damals die Konvention nur mit erheblichen Vorbehalten anerkannt; auch sollte sie in der Rechtspraxis keine Anwendung finden.
Im Jahr 2010 nahm Deutschland diese Vorbehalte zurück. Damit hat die Bundesregierung den Weg dafür frei gemacht, dass die Rechte der Konvention innerstaatlich von Behörden und Gerichten angewendet werden. Dennoch gibt es bis heute nur wenige Entscheidungen deutscher Gerichte, welche anerkennen, dass die Konvention subjektive Rechte des Kindes begründet.
Die Kontrolle der Vertragsstaaten zur Kinderrechtskonvention obliegt dem UN-Kinderrechtsausschuss. Alle fünf Jahre müssen die Länder dem Ausschuss einen sog. Staatenbericht hinsichtlich der Umsetzung der Konvention im eigenen Land vorlegen. Die Berichte werden von Sachverständigen aus unterschiedlichen Ländern begutachtet, die dann Empfehlungen an die Regierungen aussprechen. Eine Schwachstelle der KRK ist die fehlende Möglichkeit, die Kinderrechte individuell einzuklagen.
Auszüge aus der UN-Kinderrechtskonvention:
Artikel 1: Definition eines Kindes
Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht nationale Gesetze das
Erwachsenenalter früher festlegen.
Artikel 2: Gleichbehandlung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für jedes Kind. Es ist die Pflicht des Staates, Kinder vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen.
Artikel 3: Im besten Interesse des Kindes
Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen sollen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt werden.
Artikel 4: Umsetzung der Rechte
Die Regierungen verpflichten sich, alles zu tun, um die in der Konvention festgelegten Rechte in die Praxis umzusetzen.
Artikel 5: Rolle der Eltern
Die Regierungen erkennen die Rechte und Pflichten der Eltern und anderer Familienangehöriger an, das Kind seiner Entwicklung angemessen anzuleiten.
Artikel 6: Überleben und Entwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben. Der Staat ist ausdrücklich dazu verpflichtet, das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
Artikel 12: Die Meinung des Kindes
Jedes Kind hat ein Recht darauf, seine Meinung frei zu äußern. Das Kind hat ein Recht darauf, bei allen Angelegenheiten oder Maßnahmen, die es betreffen, angehört zu werden.
Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Der Staat hat sicherzustellen, dass das Kind Zugang zu Informationen und anderen Veröffentlichungen aus einer Vielfalt von Quellen hat und fordert die Massenmedien dazu auf, Informationen zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind. Außerdem schützt der Staat das Kind vor schädlichen Informationen und anderen Veröffentlichungen.
Artikel 19: Schutz vor Missbrauch und Vernachlässigung
Der Staat schützt das Kind vor jeglicher Form von Misshandlung durch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte und stellt geeignete Sozialprogramme auf, um Missbrauch zu verhindern und den Betroffenen zu helfen.
Artikel 34: Sexueller Missbrauch
Der Staat schützt das Kind vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, wie etwa vor Prostitution und Pornographie.
Artikel 36: Schutz vor sonstiger Ausbeutung
Der Staat schützt das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37: Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistand
Der Staat stellt sicher, dass kein Kind Opfer von Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird, dass für Straftaten, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt wird, dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird und dass jedes Kind Zugang zu einer rechtskundigen Rechtsberatung hat.
Artikel 39: Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Der Staat trifft Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist.
Quelle: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Unterrichtsmaterialien/unterrichtsmaterialien_kinderrechte.pdf, Seite 10 – 12