MARL. Dieses Urteil ist eine Überraschung, die Begründung ein Schock: Vor dem Landgericht Essen wurde am Montag ein Mann (31) aus Marl vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen – weil sein Opfer (15) sich nicht genügend gewehrt hat…
http://www.hertener-allgemeine.de/lokales/marl/Maedchen-hat-sich-nicht-genug-gewehrt;art996,833782
„Gewalt gegen Frauen und Mädchen wird in jedem Land der Welt begangen. Trotzdem werden die Täter nicht zur Verantwortung gezogen. Dieses Klima der Straflosigkeit ermutigt die Täter und ermöglicht, dass die Gewalt weitergeht“, klagten die Vereinten Nationen in einer Deklaration zum Weltfrauentag 2002. „Wir mahnen die Staaten, sofort zu handeln, die Straflosigkeit zu beenden und die Täter vor Gericht zu stellen.“ (Judith L. Herman in EMMA/Herbst 2011)
Zehn Jahre sind seither ins Land gezogen. Und noch immer werden in Deutschland Täter durch Straffreiheit ermutigt.
Weiterlesen: http://www.emma.de/ressorts/artikel/vergewaltigung/gerechtigkeit-statt-rache/
Interview mit Dr. Julia Schellong, Oberärztin für Psychotraumatologie an der Uniklinik Dresden und Mitglied beim „Traumanetz Sachsen“ in EMMA Herbst 2010:
„Richter müssen sich fortbilden!“
http://www.emma.de/hefte/ausgaben-2010/herbst-2010/richter-muessen-sich-fortbilden/
EMMA, 14.09.2012:
Proteststurm nach Vergewaltigungs-Freispruch:
http://www.emma.de/ressorts/artikel/vergewaltigung/proteststurm-nach-vergewaltigungsfreispruch/
Danke für die Ergänzung. Ich werde das Thema auf jeden Fall ansprechen, dieser Fall ist ja leider nicht der einzige. Ich hoffe nur, dass es noch zu einem Jour Fixe kommen wird, denn man denkt ja gerade erneut über die Zusammenarbeit mit Betroffenen nach…
Ergänzung:
Ganz offensichtlich fehlen bei dieser Richterin Fachkenntnisse zu sexuellem Missbrauch UND zur Gesetzeslage.
„Erstarren“ ist eine geradezu typische Gewaltfolge: Laut ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) sind die Symptome einer akuten Belastungsstörung: „typischerweise eine Art von „Betäubung“, eine gewisse Bewusstseinseinengung und eingeschränkte Aufmerksamkeit, eine Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit.“ Insofern ist die Reaktion des Mädchens GERADE ein Gewalthinweis.
Die Anwendung von § 177 StGB ist aufgrund der „fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ falsch.
Es müsste § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) zur Anwendung kommen: „Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (…) und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ich habe dem „Unabhängigen“ bereits eine diesbezügliche Mail geschickt. Dennoch kann es nicht schaden, das auch nochmal von anderer Seite anzuregen. Danke.
„Ich bin der Meinung, dass eine öffentliche Richtigstellung des Missbrauchsbeauftragten zu den zahlreichen Fehlbeurteilungen (§ 177 statt § 182 StGB, Verleugnung der strukturellen Gewalt, Verkennung der “Erstarrung” als direkte Gewaltfolge usw.), die durch dieses Urteil deutlich werden, angebracht und notwendig ist.“
Ich werde dies als TOP für den nächsten Jour Fixe anregen, Danke!
Eine Minderjährige ist aufgrund ihres Entwicklungs- und Informationsstandes überhaupt nicht in der Lage, ein wissentliches Einverständnis zu solcherart Handlungen zu geben. Das müsste einer bundesdeutschen Richterin eigentlich geläufig sein.
Erstens haben Minderjährige nicht denselben Informationsstand wie der Erwachsene, der sich ihrer sexuell bemächtigt. Ihnen fehlen aufgrund ihres Entwicklungsstandes die Kriterien, um beurteilen zu können, wer für sie der „richtige“ Sexualpartner sein könnte bzw. was eine „sexuelle Beziehung“ überhaupt ist. Selbst wenn Minderjährige die körperliche Bedeutung der Sexualität kennen sollten, heißt das noch lange nicht, dass sie die Tragweite von sexuellen Handlungen erfassen können.
Zweitens sind Minderjährige emotional und rechtlich von Erwachsenen abhängig; ihnen wird außerdem beigebracht, Erwachsenen zu gehorchen. Zwischen Erwachsenen und Minderjährigen besteht folglich ein strukturelles Machtgefälle.
Kinder können also aufgrund fehlender Kenntnisse UND fehlender Macht nicht als gleichberechtigte Partner sexuelle „Kontakte“ mit (richtiger: Übergriffe von) Erwachsenen ablehnen oder ihnen zustimmen. Demnach ist JEDER SEXUELLE KONTAKT ZWISCHEN KINDERN UND ERWACHSENEN SEXUELLER MISSBRAUCH (Bange, 1992).
Laut SPIEGEL Online kam bei dem Urteil § 177 StGB zum Zug:
„Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Ganz offensichtlich fehlen bei dieser Richterin Fachkenntnisse zu sexuellem Missbrauch.
Bereits das Machtgefälle, das zwischen einem Erwachsenen und einer Minderjährigen (und zudem eines Mannes gegenüber einem Mädchen) besteht, IST eine Form von Gewalt (strukturelle Gewalt).
Diese strukturelle Gewalt stellt für das Opfer eine Bedrohung dar, die existenziell als Bedrohung für Leib oder Leben empfunden wird. Dieses Machtgefälles gibt dem Täter die Macht, die Lage auszunutzen und das Opfer zu sexuellen Handlungen zu nötigen.
Ich bin der Meinung, dass eine öffentliche Richtigstellung des Missbrauchsbeauftragten zu den zahlreichen Fehlbeurteilungen (§ 177 statt § 182 StGB, Verleugnung der strukturellen Gewalt, Verkennung der „Erstarrung“ als direkte Gewaltfolge usw.), die durch dieses Urteil deutlich werden, angebracht und notwendig ist.