Informationen für Täter und Opfer von Sexualstraftaten zur Verjährung.Weiterlesen…
1 Gedanke zu „Die unterschiedlichen Verjährungsfristen von Sexualdelikten wie Vergewaltigung, Missbrauch, Nötigung etc.“
Danke für die guten Informationen!
Zwei besonders widersprüchliche Tatsachen möchte ich kurz hervorheben: Laut Gesetz beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre (beginnend frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres), wenn es sich (Zitat: )„um einen schweren Fall im Sinne des § 176a StGB [handelt], weil (…) der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gesundheitsschädigung oder Entwicklung bringt.“
Aus der Traumaforschung weiß man heute, dass sexualisierte Gewalt an Kindern aufgrund der Tatumstände (Unreife der kindlichen Psyche, Täter häufig nahestehende Personen, vielfache Wiederholungen, häufig über Jahre hinweg, usw.) bei den meisten Betroffenen „schwere seelische oder körperliche Gesundheitsschädigung“ oder „Störungen der Entwicklung“ verursacht. Die Art und Weise, wie dies im Gesetz hervorgehoben wird, weist für mich darauf hin, dass das Gesetz nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspricht. Oder dass die Justiz nach wie vor die tatsächlichen Umstände von sexualisierter Gewalt an Kindern ebenso wie die mittlerweile breit erforschten (Neurologie, Psychotraumatologie, usw.) schweren Folgen ignoriert. Beides ist ein unhaltbarer Zustand.
Von der fehlenden Berücksichtigung der Tatsache, dass eben die Folgen der schweren Traumatisierung überhaupt erst dazu führen, dass Betroffene erst nach ihrem 38. Lebensjahr über die erlebten Straftaten berichten können, ganz zu schweigen!
Ähnliches gilt für diese Aussage:
„Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beträgt drei Jahre und setzt seit einer Gesetzesreform 2002 mit dem Ende des 21. Lebensjahrs ein. Geht der Missbrauch allerdings mit einer Körperverletzung einher, beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadenersatz 30 Jahre.“
Definiere „Körperverletzung“!, kann ich dazu nur sagen! Auch hier ist m.M.n. wieder herauszulesen, dass sexualisierte Gewalt gegen Kinder in der Regel keine Körperverletzung sei („geht der Missbrauch ALLERDINGS mit einer Körperverletzung einher“). Auch hier lese ich wieder die üblichen (bewussten oder unbewussten) Vorurteile bzw. Bagatellisierungen dieser schweren Gewalttaten heraus, von wegen „Schmusen falsch verstanden“ oder „doch bloß ein bisschen die Beine gestreichelt“.
Es wird deutlich, dass noch immer weder das Ausmaß, noch die Umstände, noch die tatsächlichen Handlungen zur Basis für die justiziable Einschätzung von dieser schweren und folgenschweren Art von Gewalt gegen Kinder gemacht wurden. Wenn ich mir die Geschichten von Betroffenen anhöre, dann sehe ich überall Körperverletzungen, da die Integrität des kindlichen Körpers geschädigt wird. Es ist dabei sekundär, ob es sich um (vermeintliches) „Falschverstehen“ von „Schmusen“ oder Berührungen handelt, im Zentrum der Beurteilung muss der erzwungene, UNERWÜNSCHTE Übergriff, der „Missbrauch“ des kindlichen Körpers zu Befriedigungszwecken des Täters stehen.
Für mich zeigen allein diese beiden Passagen – von der Unzulänglichkeit von Verjährungsfristen bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder völlig abgesehen -, dass hier noch nach Maßstäben be- und geurteilt wird, die (noch nie) den tatsächlichen Umständen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder gerecht werden, und die heute ganz sicherlich an die jüngsten Erkenntnisse der Psychotraumaforschung dringend angepasst gehören! Alles andere ist Mittäterschaft.
Wichtig finde ich noch folgende Information, deshalb hebe ich sie hier extra hervor:
„Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen und BEGINNT DAMIT VON NEUEM, mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.“ (Hervorhebung durch mich)
Könnte vielleicht für die/den eine/n oder andere/n jüngere/n Betroffene/n von Wert sein, das zu wissen.
Danke für die guten Informationen!
Zwei besonders widersprüchliche Tatsachen möchte ich kurz hervorheben:
Laut Gesetz beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre (beginnend frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres), wenn es sich (Zitat: )„um einen schweren Fall im Sinne des § 176a StGB [handelt], weil (…) der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gesundheitsschädigung oder Entwicklung bringt.“
Aus der Traumaforschung weiß man heute, dass sexualisierte Gewalt an Kindern aufgrund der Tatumstände (Unreife der kindlichen Psyche, Täter häufig nahestehende Personen, vielfache Wiederholungen, häufig über Jahre hinweg, usw.) bei den meisten Betroffenen „schwere seelische oder körperliche Gesundheitsschädigung“ oder „Störungen der Entwicklung“ verursacht.
Die Art und Weise, wie dies im Gesetz hervorgehoben wird, weist für mich darauf hin, dass das Gesetz nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspricht. Oder dass die Justiz nach wie vor die tatsächlichen Umstände von sexualisierter Gewalt an Kindern ebenso wie die mittlerweile breit erforschten (Neurologie, Psychotraumatologie, usw.) schweren Folgen ignoriert. Beides ist ein unhaltbarer Zustand.
Von der fehlenden Berücksichtigung der Tatsache, dass eben die Folgen der schweren Traumatisierung überhaupt erst dazu führen, dass Betroffene erst nach ihrem 38. Lebensjahr über die erlebten Straftaten berichten können, ganz zu schweigen!
Ähnliches gilt für diese Aussage:
„Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beträgt drei Jahre und setzt seit einer Gesetzesreform 2002 mit dem Ende des 21. Lebensjahrs ein. Geht der Missbrauch allerdings mit einer Körperverletzung einher, beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadenersatz 30 Jahre.“
Definiere „Körperverletzung“!, kann ich dazu nur sagen! Auch hier ist m.M.n. wieder herauszulesen, dass sexualisierte Gewalt gegen Kinder in der Regel keine Körperverletzung sei („geht der Missbrauch ALLERDINGS mit einer Körperverletzung einher“). Auch hier lese ich wieder die üblichen (bewussten oder unbewussten) Vorurteile bzw. Bagatellisierungen dieser schweren Gewalttaten heraus, von wegen „Schmusen falsch verstanden“ oder „doch bloß ein bisschen die Beine gestreichelt“.
Es wird deutlich, dass noch immer weder das Ausmaß, noch die Umstände, noch die tatsächlichen Handlungen zur Basis für die justiziable Einschätzung von dieser schweren und folgenschweren Art von Gewalt gegen Kinder gemacht wurden. Wenn ich mir die Geschichten von Betroffenen anhöre, dann sehe ich überall Körperverletzungen, da die Integrität des kindlichen Körpers geschädigt wird. Es ist dabei sekundär, ob es sich um (vermeintliches) „Falschverstehen“ von „Schmusen“ oder Berührungen handelt, im Zentrum der Beurteilung muss der erzwungene, UNERWÜNSCHTE Übergriff, der „Missbrauch“ des kindlichen Körpers zu Befriedigungszwecken des Täters stehen.
Für mich zeigen allein diese beiden Passagen – von der Unzulänglichkeit von Verjährungsfristen bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder völlig abgesehen -, dass hier noch nach Maßstäben be- und geurteilt wird, die (noch nie) den tatsächlichen Umständen von sexualisierter Gewalt gegen Kinder gerecht werden, und die heute ganz sicherlich an die jüngsten Erkenntnisse der Psychotraumaforschung dringend angepasst gehören! Alles andere ist Mittäterschaft.
Wichtig finde ich noch folgende Information, deshalb hebe ich sie hier extra hervor:
„Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen und BEGINNT DAMIT VON NEUEM, mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.“ (Hervorhebung durch mich)
Könnte vielleicht für die/den eine/n oder andere/n jüngere/n Betroffene/n von Wert sein, das zu wissen.