1 Gedanke zu „Deutsches Ärzteblatt: Länder bleiben hart: Kein Geld für Fonds sexueller Missbrauch“
Ja, mit wohlfeilen Worten sind alle immer schnell dabei. Nur wenn es ans Geld geht, dann wird sich geziert. Zitat: „Es gebe keine Staatshaftung für den familiären Bereich, argumentiert das Thüringer Jugendministerium.“
Hierzu Grundgesetz Artikel 6 Abs. 2:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Gegenüber Zehntausenden von Betroffenen, die in ihren Familien sexuelle Gewalt erfahren haben, hat die staatliche Gemeinschaft in ihrer Wächterfunktion versagt. Über Jahrzehnte hinweg.
Und sie versagt bis heute, denn auch heute erfahren immer noch Kinder in ihren Familien sexuelle Gewalt, obwohl die staatliche Gemeinschaft angeblich über die Betätigung der Eltern wacht. Wenn die staatliche Gemeinschaft es also nicht geschafft hat und bis heute nicht schafft, Kindern ein gewaltfreies, förderliches Aufwachsen zu ermöglichen, dann kann sie sich vor den Konsequenzen nicht wegducken.
Ich kann auch nicht erkennen, dass sich das Entschädigungsgesetz „grundsätzlich“ nicht für Opfer sexueller Gewalt eignen soll, wie der Missbrauchsbeauftragte behauptet.
Richtig ist, dass das OEG so, wie es derzeit ist, nicht in der Lage ist, Menschen, die als Kind wiederholt sexuelle Gewalt oftmals durch nahestehende Personen erfahren haben, gerecht zu werden. Aber das liegt doch nicht an der Gewaltart, sondern daran, dass man sexuellen Kindesmissbrauch und seine schwerwiegenden Folgen überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Dadurch wurde Jahrzehnte lang versäumt, das OEG und seine Verfahren so aufzustellen, dass es auch diese Form der schweren Gewalt erfassen kann.
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) legt in § 1 klar fest:
„Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes (…) infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“
Sexuelle Gewalt gegen Kinder stellt einen „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“ dar und die Betroffenen haben in der Mehrzahl „gesundheitliche Schädigung erlitten“ und tragen häufig erhebliche wirtschaftliche Folgen. Wieso also sollte das OEG „grundsätzlich“ nicht für Opfer sexueller Gewalt geeignet sein??
Wer mit Gewaltopfern arbeitet, muss zum Umgang mit Trauma und Traumatisierten qualifiziert sein. Und ein Gesetz, das für Gewaltopfer gemacht ist, sollte Gewaltopfer nicht zusätzlich traumatisieren.
Es ist jedenfalls nicht zu akzeptieren, wenn ein Opferbeauftragter (Rörig) statt auf Verbesserungen FÜR ALLE OPFER zu pochen, erklärt, das OEG eigne sich „grundsätzlich nicht für Opfer sexueller Gewalt“.
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Ja, mit wohlfeilen Worten sind alle immer schnell dabei. Nur wenn es ans Geld geht, dann wird sich geziert. Zitat: „Es gebe keine Staatshaftung für den familiären Bereich, argumentiert das Thüringer Jugendministerium.“
Hierzu Grundgesetz Artikel 6 Abs. 2:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Gegenüber Zehntausenden von Betroffenen, die in ihren Familien sexuelle Gewalt erfahren haben, hat die staatliche Gemeinschaft in ihrer Wächterfunktion versagt. Über Jahrzehnte hinweg.
Und sie versagt bis heute, denn auch heute erfahren immer noch Kinder in ihren Familien sexuelle Gewalt, obwohl die staatliche Gemeinschaft angeblich über die Betätigung der Eltern wacht. Wenn die staatliche Gemeinschaft es also nicht geschafft hat und bis heute nicht schafft, Kindern ein gewaltfreies, förderliches Aufwachsen zu ermöglichen, dann kann sie sich vor den Konsequenzen nicht wegducken.
Ich kann auch nicht erkennen, dass sich das Entschädigungsgesetz „grundsätzlich“ nicht für Opfer sexueller Gewalt eignen soll, wie der Missbrauchsbeauftragte behauptet.
Richtig ist, dass das OEG so, wie es derzeit ist, nicht in der Lage ist, Menschen, die als Kind wiederholt sexuelle Gewalt oftmals durch nahestehende Personen erfahren haben, gerecht zu werden. Aber das liegt doch nicht an der Gewaltart, sondern daran, dass man sexuellen Kindesmissbrauch und seine schwerwiegenden Folgen überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Dadurch wurde Jahrzehnte lang versäumt, das OEG und seine Verfahren so aufzustellen, dass es auch diese Form der schweren Gewalt erfassen kann.
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) legt in § 1 klar fest:
„Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes (…) infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“
Sexuelle Gewalt gegen Kinder stellt einen „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“ dar und die Betroffenen haben in der Mehrzahl „gesundheitliche Schädigung erlitten“ und tragen häufig erhebliche wirtschaftliche Folgen. Wieso also sollte das OEG „grundsätzlich“ nicht für Opfer sexueller Gewalt geeignet sein??
Allerdings stellt sich die Frage, ob diejenigen, die dieses Gesetz – und damit den Entschädigungsanspruch der Opfer – umsetzen sollen, und die Verfahrensstrukturen „geeignet“ sind? Die Klagen über unsensiblen Umgang mit Gewaltopfern im OEG-Verfahren jedenfalls gibt es nicht nur im Bereich sexueller Missbrauch (http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/operentschaedigung101.html; http://budrich-journals.de/index.php/gender/article/viewFile/17962/15637; https://weisser-ring.de/media-news/publikationen/statistiken-zur-staatlichen-opferentschaedigung).
Die Betroffenen jedenfalls werden häufig von ihrem Rechtsanspruch ferngehalten, weil die OEG-Verfahren zu belastend sind (http://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=67930&s=missbrauch&s=sexueller).
Wer mit Gewaltopfern arbeitet, muss zum Umgang mit Trauma und Traumatisierten qualifiziert sein. Und ein Gesetz, das für Gewaltopfer gemacht ist, sollte Gewaltopfer nicht zusätzlich traumatisieren.
Es ist jedenfalls nicht zu akzeptieren, wenn ein Opferbeauftragter (Rörig) statt auf Verbesserungen FÜR ALLE OPFER zu pochen, erklärt, das OEG eigne sich „grundsätzlich nicht für Opfer sexueller Gewalt“.