Bundesgerichtshof: Bei Kindesmissbrauch fast immer Sicherungsverwahrung möglich

Der Missbrauch von Kindern ist fast immer als schwere Straftat zu werten. Damit droht den Tätern zusätzlich zur Haftstrafe die Sicherungsverwahrung, entschied der BGH. Die Frage, ob ein Täter Gewalt angewendet hat oder nicht, spiele bei solchen Delikten keine Rolle.

Karlsruhe – Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) fast immer eine schwere Straftat und kann deshalb zusätzlich mit Sicherungsverwahrung belegt werden. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Täter sich von Kindern „nur“ in eindeutiger Weise berühren lasse und keine Gewalt anwende, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe.

Bei Kindesmissbrauch sei Gewalt kein Tatbestandsmerkmal. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann mehrfach Kinder dazu gebracht, sein Geschlechtsteil anzufassen.

Mit der Entscheidung hob der BGH ein Urteil des Landgerichts München auf, das bei dem mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Mann auf die Verhängung der Sicherungsverwahrung verzichtet hatte. Die Begründung: Die von dem inzwischen über 60 Jahre alten Täter künftig zu erwartende Straftaten seien nicht so schwerwiegend, dass sie sein Wegsperren nach dem Absitzen der Haftstrafe rechtfertigten.

Landgericht berücksichtigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Bei dieser Einschätzung habe die erste Instanz falsche Maßstäbe angelegt, entschied der BGH. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass Kindesmissbrauch nur dann als schwerer Straftatbestand gelte, wenn Aggression im Spiel ist. Dies gelte jedoch nicht. Zudem habe der Täter meist Situationen herbeigeführt, bei denen er seine Übergriffe ohne Gewalt ausführen konnte. Eine andere Kammer des Landgerichts muss den Fall nun neu aufrollen.

Der Täter war 1976 erstmals wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt worden. Über die Jahre folgten mehrere Verurteilungen und Haftstrafen. Meist lud der Mann Kinder in sein Schlauchboot ein, fuhr mit ihnen aufs Wasser hinaus und forderte sie dort auf, seinen Penis zu berühren.

So war es auch in dem vorliegenden Fall, bei dem er eine Vierjährige mit dem Einverständnis der Mutter mitnahm. Die Mutter wurde nervös, als sie sah, dass die Ehefrau des Mannes entgegen der Absprache nicht mitgefahren war. Sie schwamm dem Boot hinterher. In der Folge flog der Täter auf.

Das Landgericht verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Haft. Es hätte wohl auch Sicherungsverwahrung verhängt, hätten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und in der Folge das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit nicht strengere Vorgaben an dieses Verfahren geknüpft.

bim/dpa

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/sexueller-missbrauch-von-kindern-bgh-erleichtert-sicherungsverwahrung-a-884314.html

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