20 Jahre Kinderrechtskonvention

20 Jahre Kinderrechtskonvention: Es wird Zeit, das deutsche Recht systematisch zu überprüfen!

Gespräch mit Prof. Dr. Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, und Dr. Hendrik Cremer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut.

Wo steht Deutschland 20 Jahre nach Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention?

Beate Rudolf:Die Bundesregierung hat im Jahr 2010 sämtliche Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention (KRK) zurückgenommen und sie damit vollumfänglich anerkannt. Dies war ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Jetzt muss sichergestellt werden, dass die Kinderrechte in Deutschland auch in der Praxis umgesetzt werden.

Hendrik Cremer:
Seit der Rücknahme der Vorbehalte sind die Bestimmungen der KRK innerstaatlich in allen Rechtsgebieten anwendbar. Allerdings wird die Bedeutung der Konvention für die Rechtspraxis in Deutschland noch nicht ausreichend erkannt. Mittlerweile gibt es aber immerhin einige Gerichtsentscheidungen, welche anerkennen, dass die KRK subjektive Rechte beinhaltet. Das heißt, sie sind als geltendes Recht in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu beachten und Kinder können deren Beachtung verlangen.

Wo sehen Sie die größten Herausforderungen bei der Umsetzung der Konvention?

Hendrik Cremer:Die KRK wird als Menschenrechtsvertrag mit Bindungswirkung für alle staatlichen Organe bis heute nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Allzu oft wird angenommen, jede Maßnahme, die vermeintlich Gutes für Kinder bringe, sei ein Beitrag zur Verwirklichung der KRK. Das kann durchaus so sein, muss es aber nicht. Beschwerdemöglichkeiten und Anlaufstellen für Kinder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe beispielsweise können die Situation von Kindern verbessern. Das allein genügt nach der Kinderrechtskonvention aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr rechtebasierte Ansatz umgesetzt wird.

Beate Rudolf: Den rechtebasierten Ansatz der KRK umzusetzen heißt, Kinder als Rechtsträger ernst zu nehmen. Wer Rechtsträger ist, entscheidet grundsätzlich selbst, wie er oder sie das Recht ausüben will. Für Kinder und Jugendliche ist es dabei von zentraler Bedeutung, dass sie ihr Rechte kennen und gut darüber informiert sind, wie sie Rechte einfordern und durchsetzen können. Der Menschenrechtsbildung für Kinder und Jugendliche kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Hieraus ergeben sich weiterhin auch Bindungen für diejenigen, die mit Kindern umgehen oder in Bezug auf Kinder Entscheidungen zu treffen haben. Nach der KRK ist bei sämtlichen staatlichen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Was das Wohl des Kindes ist, kann nicht von Erwachsenen einfach bestimmt werden. Vielmehr muss das betroffene Kind angehört werden. Seine Meinung ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Der Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen bringt deshalb das Kindeswohl und das Recht des Kindes auf Gehör in einen systematischen Zusammenhang und leitet hieraus auch die umfassenden Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen ab.

In welchen Bereichen muss das Recht des Kindes auf Gehör beachtet werden?

Beate Rudolf:Art. 12 KRK ist für sämtliche Gebiete des deutschen Rechts bedeutsam. Das gilt etwa für das Schulrecht, das Familienrecht, die Kinder- und Jugendhilfe, etwa bei Krisen- und Notsituationen, das Sozialrecht, das Aufenthaltsrecht, das Asylrecht, oder im Bereich des Gesundheitswesens, um nur einige Beispiele zu nennen. Bei medizinischen Fragen, etwa der Entscheidung über irreversible ärztliche Eingriffe bei intersexuellen Kindern, oder im Umgang mit transsexuellen Kindern zeigen Berichte von Betroffenen und aktuelle Fälle, dass das Kindeswohl nach wie vor nicht hinreichend anhand der Meinung des betroffenen Kindes bestimmt wird.

Würde es helfen, Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen?

Hendrik Cremer: Gerade mit Blick auf die geringe Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention im innerstaatlichen Rechtsraum erscheint es sinnvoll und geboten, im Grundgesetz zumindest die Subjektstellung des Kindes und wesentliche Prinzipien der KRK zu verankern. Dazu gehören neben dem Vorrang des Kindeswohls und dem Recht des Kindes auf Gehör das Diskriminierungsverbot und die Rechte auf Entwicklung und auf Bildung. Diese könnten dann als „Hebel“ beziehungsweise Ausgangspunkt für die Rechtsprechung dienen, sodass die Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention ausreichend Beachtung finden und völkerrechtliche Verstöße vermieden werden.

Wo verlangt die Kinderrechtskonvention konkrete Änderungen des deutschen Rechts?

Hendrik Cremer: Bei dem Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen besteht, auch nach Einschätzung von UN-Menschenrechtsgremien, dringender Handlungsbedarf. Das gilt insbesondere für die menschenrechtlich unzulässige Verhängung von Abschiebungshaft gegen sie. Auch die Ausgrenzung von 16- und 17-Jährigen aus der Kinder- und Jugendhilfe und ihre Unterbringung in Asylbewerberunterkünften für Erwachsene verstößt gegen die Kinderrechtskonvention (Art. 20 KRK). Eine Herausforderung bleibt auch, das Recht aller Kinder auf Bildung zu verwirklichen. Das betrifft das Recht von Kindern und Jugendlichen ohne Aufenthaltsstatus auf gleichberechtigten Schulzugang ebenso wie strukturelle Diskriminierungen im Schulwesen, sei es rassistische Diskriminierung von Kindern mit Migrationshintergrund oder die Benachteiligung von Kindern aus sozial schwachen Familien.

Wie kann gewährleistet werden, dass das Recht in die Praxis umgesetzt wird?

Beate Rudolf: Die Kinderrechtskonvention verlangt, dass Bund und Länder systematisch ihre Gesetze und Praxis durchforsten, um die in der KRK verbrieften Rechte zu verankern und ihnen volle Wirksamkeit zu verschaffen. Hierfür müssen staatliche Stellen regelmäßig überprüfen, ob Fortschritte gemacht wurden, ob sich die gewählten Mittel als wirksam erwiesen haben oder ob neue Hindernisse aufgetreten sind. Außerdem bedarf es in allen Vertragsstaaten, wie der Kinderrechtsausschuss betont hat, eines kontinuierlichen unabhängigen Monitorings, um die staatliche Selbstüberprüfung kritisch zu begleiten. Hierbei ergänzen die Nationale Menschenrechtsinstitution und zivilgesellschaftlichen Organisationen einander. Menschenrechtsorientierung und Menschenrechtskompetenz sowie internationale Erfahrungen werden so mit den Erkenntnissen zusammengeführt, die durch Arbeit „an der Basis“ und durch das Eintreten für die Belange von Kindern gewonnen werden. Auch hierbei gilt es, der tragenden Rolle von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, indem sie an Monitoringverfahren nicht nur beteiligt werden, sondern diese auch aktiv mitgestalten können. Ziel des gemeinschaftlichen staatsfreien Monitoring ist es, die Verwirklichung der KRK vollumfänglich sicherzustellen und die rechtspolitische Debatte an der Konvention auszurichten.

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte, 29.03.2012

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/themen/kinderrechte/schwerpunkte/kinderrechtskonvention/interview.html

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